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Schweizer Betreiberwissen

Betreiberpflichten für Ultraschallgeräte in der Schweiz

Wer ein Ultraschallgerät professionell einsetzt, trägt Verantwortung für sicheren Betrieb, fachgerechte Instandhaltung, hygienische Aufbereitung und nachvollziehbare Dokumentation. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Schweizer Anforderungen für Praxen, Spitäler und weitere medizinische Einrichtungen verständlich ein.

Geltungsbereich: Schweiz. Berücksichtigt werden HMG, MepV, Swissmedic, die zuständigen Schweizer Vollzugsbehörden und die Herstellerangaben. Deutsche Rechtsgrundlagen sind nicht Bestandteil dieses Beitrags.

Ultraschallsysteme gehören zum Alltag vieler Arztpraxen, Radiologien, gynäkologischer Einrichtungen, Spitäler, Notfallzentren und teilweise auch physiotherapeutischer Betriebe. Dass ein Gerät zuverlässig Bilder liefert, genügt für einen sicheren Betrieb jedoch nicht. Auch Sonden, Kabel, Akkus, Software, Peripherie und Aufbereitungsprozesse müssen kontrolliert und sinnvoll organisiert werden.

Die Betreiberpflichten beginnen deshalb nicht erst bei einer Reparatur. Sie reichen von der Beschaffung über die Einweisung und tägliche Sichtkontrolle bis zur geplanten Instandhaltung, zur Dokumentation und zum richtigen Vorgehen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen.

Welcher Rechtsrahmen gilt in der Schweiz?

Die zentrale Grundlage bilden das Heilmittelgesetz (HMG) und die Medizinprodukteverordnung (MepV). Das HMG verpflichtet zum sorgfältigen Umgang mit Heilmitteln und enthält unter anderem Vorgaben zur Instandhaltung und zu Meldungen. Die MepV konkretisiert die Pflichten für professionelle Anwenderinnen und Anwender.

Besonders wichtig ist Artikel 71 MepV: Die Fachperson, die ein Medizinprodukt anwendet, ist für die vorschriftsgemässe Durchführung der Instandhaltung und der damit verbundenen Prüfungen verantwortlich. Dabei sind die Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers, das mit dem Produkt verbundene Risiko und die konkreten Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Resultate der Instandhaltung und der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden.

Für die Aufbereitung gelten insbesondere Artikel 72 und 73 MepV. Swissmedic veröffentlicht ergänzende Informationen und Leitlinien. Wichtig ist die Unterscheidung nach Einrichtung: Swissmedic überwacht die Instandhaltung und Aufbereitung in Spitälern; im ausserklinischen Bereich, beispielsweise in Arztpraxen, liegt die Vollzugskompetenz grundsätzlich bei den Kantonen. Die Vigilance bei Medizinprodukten wird dagegen von Swissmedic überwacht.

BereichKernaufgabe der EinrichtungSinnvoller Nachweis
BeschaffungKonformität, Zweckbestimmung, Unterlagen und Servicefähigkeit prüfenÜbergabeunterlagen, Inventareintrag, Bedienungsanleitung
AnwendungNur bestimmungsgemäss und durch geeignete Personen verwendenEinweisung, interne Arbeitsanweisung, Zuständigkeit
InstandhaltungHerstellerangaben, Risiko und Einsatzbedingungen berücksichtigenWartungsplan, Prüf- und Serviceberichte
AufbereitungWirksamen, reproduzierbaren und materialverträglichen Prozess festlegenHygieneplan, Produktfreigaben, Prozessnachweise
VorkommnisseGerät sichern, Ereignis dokumentieren und Meldeweg prüfenEreignisprotokoll, Meldung, Korrespondenz

1. Schon bei der Beschaffung richtig beginnen

Eine sichere Betriebsphase lässt sich am einfachsten vorbereiten, bevor das Gerät eingesetzt wird. Bei Neu- und Gebrauchtgeräten sollte die Einrichtung prüfen, ob das System für die geplante medizinische Zweckbestimmung geeignet ist und ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Dazu gehören mindestens die eindeutige Geräteidentifikation, Bedienungs- und Sicherheitsinformationen, Angaben zu kompatiblen Sonden und Zubehörteilen sowie Informationen zur Instandhaltung und Aufbereitung.

Bei einem Gebrauchtgerät ist zusätzlich wichtig, ob Softwarestand, Wartungshistorie und bekannte Reparaturen nachvollziehbar sind. Ein niedriger Kaufpreis kann täuschen, wenn Ersatzteile schwer erhältlich sind, Sonden bereits Vorschäden aufweisen oder sicherheitsrelevante Aktualisierungen fehlen.

Praxis-Check bei der Übernahme

  • Hersteller, Modell, Seriennummer und Standort erfassen
  • Lieferumfang und Sonden eindeutig zuordnen
  • Bedienungsanleitung und Herstellerinformationen verfügbar halten
  • Ausgangszustand, Softwareversion und sichtbare Schäden dokumentieren
  • Zuständigkeit für Betrieb, Hygiene und Instandhaltung festlegen

2. Bestimmungsgemässe Anwendung und geeignete Personen

Das Gerät darf nur innerhalb seiner Zweckbestimmung und entsprechend den Herstellerangaben eingesetzt werden. Bedienende Personen müssen die für ihre Aufgabe notwendigen Kenntnisse besitzen. Im Alltag bedeutet das: Eine Einweisung darf sich nicht nur auf die Bildoptimierung beschränken. Auch Sondenanschlüsse, elektrische Sicherheit, Warnmeldungen, Reinigung, Transport, Zubehör und das Vorgehen bei Auffälligkeiten gehören dazu.

Bei Personalwechseln, neuen Sonden, Softwareänderungen oder geänderten Arbeitsabläufen sollte geprüft werden, ob eine ergänzende Einweisung erforderlich ist. Zuständigkeiten müssen so klar sein, dass bei einem Defekt niemand davon ausgeht, eine andere Person werde sich darum kümmern.

3. Instandhaltung risikogerecht planen

Instandhaltung umfasst mehr als eine gelegentliche Reparatur. Dazu gehören Massnahmen, die den vorgesehenen und sicheren Zustand erhalten oder wiederherstellen. Abhängig vom System können dies Inspektion, Wartung, Funktionsprüfung, sicherheitstechnische Prüfung, Softwarepflege und Instandsetzung sein.

Ein pauschales Wartungsintervall für jedes Ultraschallgerät lässt sich aus der MepV nicht ableiten. Massgebend sind insbesondere die Vorgaben des Herstellers, das Produktrisiko und die tatsächlichen Einsatzbedingungen. Ein mobiles System im intensiven Notfallbetrieb wird anders beansprucht als ein fest installiertes Gerät mit wenigen Untersuchungen pro Woche. Hohe Nutzungsfrequenz, häufige Transporte, Wärme, Staub, Flüssigkeitskontakt oder besonders empfindliche Sonden können kürzere Kontrollen sinnvoll machen.

Wer Wartungs- oder Reparaturarbeiten an einen externen Dienstleister vergibt, sollte dessen fachliche Eignung und den vereinbarten Leistungsumfang prüfen. Die organisatorische Verantwortung der Einrichtung verschwindet durch die Vergabe nicht. Ein klarer Auftrag, ein nachvollziehbarer Servicebericht und die Kontrolle offener Empfehlungen sind deshalb wichtig.

Wie Wärme schleichenden Verschleiss verstärken kann

Ultraschallsysteme erzeugen während des Betriebs Wärme. Lüfter, Luftwege und Filter führen diese Wärme ab. Mit der angesaugten Raumluft gelangen jedoch auch Staub und feine Partikel in das System. Setzen sich Luftwege oder Filter zu, kann die Kühlleistung sinken. Elektronische Baugruppen, Netzteile, Lüfter, Akkus und Datenspeicher arbeiten dann unter ungünstigeren Temperaturbedingungen. Dauerhaft erhöhte Betriebstemperaturen können die Alterung beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit von Störungen oder einem ungeplanten Ausfall erhöhen.

Auch der Aufstellort beeinflusst die Wärmebelastung. Abgedeckte Lüftungsöffnungen, zu geringer Abstand zu Wänden, direkte Sonneneinstrahlung, Heizkörper oder schlecht belüftete Räume können den Wärmeaustausch erschweren. Nach einem Transport aus kalter Umgebung ist zudem die vom Hersteller vorgegebene Akklimatisierungszeit wichtig, damit sich keine problematische Feuchtigkeit im Gerät bildet. Massgebend bleiben immer die zulässigen Umgebungsbedingungen und Hinweise des jeweiligen Herstellers.

BeobachtungMögliche BedeutungSinnvolle Reaktion
Lüfter läuft deutlich lauter oder dauerhaftErhöhter Kühlbedarf, Verschmutzung oder Lüfterverschleiss möglichBeobachtung dokumentieren und technisch prüfen lassen
Gehäuse wird ungewohnt warmLuftwege, Umgebung oder interne Wärmeabfuhr können beeinträchtigt seinNutzung nach Herstellerhinweisen beurteilen; Lüftungswege von aussen prüfen
Spontaner Neustart oder AbschaltungKann unter anderem mit Temperatur oder Stromversorgung zusammenhängenGerät nicht einfach weiterverwenden; Fehler fachlich abklären
Staub an Lüftungsöffnungen oder FilternHinweis auf zunehmende VerschmutzungNur die vom Hersteller erlaubte Anwenderreinigung durchführen
Wichtig: Das Gehäuse eines Ultraschallsystems sollte nur von dafür qualifizierten Personen geöffnet werden. Eigenständiges Ausblasen oder Reinigen im Inneren kann Bauteile beschädigen, Staub verteilen oder Sicherheitsrisiken verursachen.

Warum ein konkretes Wartungsdatum sinnvoll ist

Ein festes Datum macht aus einer allgemeinen Absicht einen planbaren Vorgang. Der Termin kann im Gerätedossier, Praxiskalender oder Instandhaltungssystem eingetragen und mit einer verantwortlichen Person verknüpft werden. Dadurch lässt sich die Wartung ausserhalb besonders belasteter Sprechstunden planen, ein Ersatzgerät vorbereiten und eine überfällige Prüfung leichter erkennen.

Das Datum allein beweist allerdings keinen sicheren Zustand. In der Schweiz gibt es für Ultraschallgeräte kein pauschales gesetzliches Jahresintervall. Nach Artikel 71 MepV sind Herstellerangaben, Produktrisiko und konkrete Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Eine jährliche Wartung kann für viele Systeme eine praktikable Planung sein, ist aber nicht automatisch für jedes Modell vorgeschrieben oder ausreichend. Bei hoher Auslastung, starker Staubbelastung, häufigem Transport, auffälliger Wärmeentwicklung oder wiederkehrenden Fehlern kann eine frühere technische Kontrolle erforderlich sein.

Nach der Wartung sollten das tatsächliche Ausführungsdatum, der geprüfte Umfang, die Resultate, festgestellte Mängel, ausgeführte Arbeiten und der nächste vorgesehene Termin dokumentiert werden. Ändert sich die Nutzung deutlich, sollte auch das geplante Intervall neu bewertet werden.

Ein praktikabler Instandhaltungsplan enthält

  • das eindeutig bezeichnete Gerät und seine zugeordneten Sonden,
  • die vorgesehenen Kontrollen und Wartungsarbeiten,
  • das letzte Ausführungsdatum und den nächsten geplanten Termin,
  • Intervalle oder auslösende Ereignisse sowie deren Begründung,
  • verantwortliche interne und externe Stellen,
  • das Vorgehen bei überfälligen Terminen und festgestellten Mängeln.

4. Resultate nachvollziehbar dokumentieren

Artikel 71 MepV verlangt, dass die Resultate von Instandhaltung und Prüfungen aufgezeichnet werden. Die MepV schreibt dafür nicht pauschal ein einheitlich benanntes Dokument «Gerätebuch» vor. Entscheidend ist, dass die Informationen vollständig, verständlich und bei Bedarf auffindbar sind. Ein digitales oder physisches Gerätedossier ist dafür gut geeignet.

Zum Dossier können Inventardaten, Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Reparaturberichte, Softwareänderungen, Fehlermeldungen, Freigaben, Einweisungsnachweise und Angaben zu Sonden gehören. Ein Bericht sollte erkennen lassen, was geprüft wurde, welches Resultat vorlag, welche Arbeiten ausgeführt wurden, ob Einschränkungen bestehen und wer die Prüfung durchgeführt hat.

Die von Swissmedic herausgegebene «Gute Praxis der Instandhaltung in der Medizintechnik» enthält für Spitäler weiterführende Vorgaben. Für alleinstehende Arztpraxen dient sie als hilfreiche Orientierung, ist aber nicht in jedem Detail automatisch verbindlich. Aufbewahrungsfristen und Organisationspflichten sollten deshalb passend zur Einrichtungsart und zur kantonalen Vollzugspraxis beurteilt werden.

5. Reinigung und Desinfektion sicher organisieren

Ultraschallsonden kommen je nach Untersuchung mit intakter Haut, Schleimhaut, Körperflüssigkeiten oder sterilen Bereichen in Kontakt. Daraus entstehen unterschiedliche Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation. Eine allgemeine «Ein-Mittel-für-alles»-Lösung ist riskant: Nicht jedes Desinfektionsmittel ist mit jeder Sondenmembran, jedem Klebstoff oder jedem Stecker kompatibel.

Die Aufbereitung muss nach den Herstellerangaben erfolgen und einen geeigneten, nachvollziehbaren Prozess bilden. Personal benötigt klare Vorgaben zu Vorbereitung, Einwirkzeit, Konzentration, Abspülen, Trocknung, Lagerung und persönlicher Schutzausrüstung. Bei endokavitären Sonden reicht eine Schutzhülle allein nicht als Ersatz für die erforderliche Aufbereitung. Sichtbare Risse, Ablösungen oder Flüssigkeitseintritt können zudem sowohl ein Hygiene- als auch ein Sicherheitsproblem darstellen.

Als Einmalprodukt gekennzeichnetes Zubehör darf nach Artikel 73 MepV nicht wiederaufbereitet und erneut verwendet werden. Dazu können beispielsweise bestimmte Sondenhüllen, Führungen oder sterile Zubehörteile gehören – massgebend ist die Kennzeichnung des konkreten Produkts.

6. Mängel erkennen, Gerät sperren und fachlich beurteilen

Beschädigte Kabel, gelöste Zugentlastungen, Risse an Sonden, ungewöhnliche Erwärmung, Bildausfälle, Fehlermeldungen oder Flüssigkeitsspuren dürfen nicht ignoriert werden. Auch ein Gerät, das «meistens noch funktioniert», kann ein relevantes Risiko darstellen oder falsche diagnostische Informationen liefern.

Bei einer Auffälligkeit sollte die Nutzung gestoppt werden, wenn die Sicherheit oder Leistung beeinträchtigt sein könnte. Das betroffene Teil wird eindeutig gekennzeichnet und so gelagert, dass es nicht versehentlich erneut eingesetzt wird. Danach folgen Dokumentation, fachliche Beurteilung und gegebenenfalls Reparatur. Nach einer Instandsetzung ist zu prüfen, welche Kontrollen vor der erneuten klinischen Freigabe notwendig sind.

Praxistipp: Ein einfacher Sperranhänger mit Gerätedaten, Datum, Fehlerbeschreibung und Kontaktperson verhindert, dass eine auffällige Sonde zwischen Schichten unbeabsichtigt wieder in Betrieb geht.

7. Schwerwiegende Vorkommnisse richtig melden

Ein technischer Defekt ist nicht automatisch ein meldepflichtiges schwerwiegendes Vorkommnis. Hat ein Ereignis jedoch zum Tod, zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder zu einer vergleichbar gravierenden Gefährdung geführt oder hätte es dazu führen können, muss der Vigilance-Meldeweg geprüft werden. Professionelle Anwender melden schwerwiegende Vorkommnisse nach den Vorgaben an die Lieferantin oder den Lieferanten und an Swissmedic.

Wichtig ist, Beweismittel nicht durch unnötige Eingriffe zu verändern. Gerät, Sonde, Zubehör, relevante Protokolle und Softwareinformationen sollten gesichert werden. Spitäler müssen ein internes Meldesystem und eine geeignete Vigilance-Kontaktperson organisieren. Auch ausserhalb des Spitals sollte klar geregelt sein, wer Ereignisse beurteilt, dokumentiert und meldet.

8. Software und Aktualisierungen nicht vergessen

Moderne Ultraschallsysteme sind vernetzte Computer mit medizinischer Zweckbestimmung. Softwarepflege kann Teil der Instandhaltung sein. Updates können Fehler beheben, Funktionen verändern oder Sicherheitslücken schliessen. Gleichzeitig darf eine Aktualisierung nicht unkontrolliert erfolgen, wenn dadurch Schnittstellen, Messpakete oder angeschlossene Geräte beeinflusst werden.

Die Einrichtung sollte dokumentieren, welche Version installiert ist, wer eine Änderung vorgenommen hat und ob danach Funktionskontrollen erforderlich waren. Bei vernetzten Systemen gehören ausserdem geregelte Benutzerrechte, sichere Datensicherung und die Abstimmung mit der IT zum verantwortungsvollen Betrieb.

Praxisbeispiel: wiederkehrender Bildausfall einer Sonde

Eine gynäkologische Praxis beobachtet sporadische Streifen im Bild einer endokavitären Sonde. Der Fehler verschwindet nach Bewegung des Kabels. Statt die Untersuchung fortzusetzen, nimmt die Praxis die Sonde aus dem Betrieb, kennzeichnet sie und dokumentiert Zeitpunkt, Gerät, Anschluss, Fehlermuster und betroffene Untersuchungsart. Eine Ersatzsonde wird nach den vorgesehenen Kontrollen eingesetzt.

Der technische Service prüft Kabel, Zugentlastung, Gehäuse und Funktion. Die Praxis erhält einen Bericht mit Befund, ausgeführten Arbeiten und Ergebnis der Abschlussprüfung. Anschliessend aktualisiert sie das Gerätedossier und prüft, ob die Lagerung oder Kabelführung angepasst werden sollte. Falls eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, wird zusätzlich der Vigilance-Meldeweg beurteilt. Dieses Vorgehen verbindet Sicherheit, Dokumentation und Ursachenprävention.

Checkliste für Betreiberinnen und Betreiber

  • Alle Geräte und Sonden sind eindeutig inventarisiert.
  • Herstellerunterlagen und aktuelle Arbeitsanweisungen sind zugänglich.
  • Die Anwenderinnen und Anwender sind für ihre Aufgaben geeignet und eingewiesen.
  • Instandhaltungsumfang und Intervalle sind risikogerecht festgelegt.
  • Wartungs-, Prüf- und Reparaturresultate werden nachvollziehbar aufgezeichnet.
  • Aufbereitungsprozesse entsprechen Herstellerangaben und Hygieneanforderungen.
  • Beschädigte Geräte und Sonden können sofort eindeutig gesperrt werden.
  • Softwarestände und relevante Aktualisierungen werden dokumentiert.
  • Der Meldeweg für schwerwiegende Vorkommnisse ist bekannt.
  • Offene Empfehlungen aus Serviceberichten werden nachverfolgt.

Häufige Fragen zu Betreiberpflichten

Wer ist für die Instandhaltung eines Ultraschallgeräts verantwortlich?

Nach Artikel 71 MepV ist die anwendende Fachperson für die vorschriftsgemässe Durchführung der Instandhaltung und der damit verbundenen Prüfungen verantwortlich. Eine Einrichtung kann Arbeiten extern vergeben, muss den Prozess aber geeignet organisieren und die Resultate nachvollziehen können.

Gibt es für jedes Ultraschallgerät ein gesetzlich festes Wartungsintervall?

Nein. Die Planung richtet sich insbesondere nach den Herstellerangaben, dem Risiko und den konkreten Einsatzbedingungen. Bei intensiver Nutzung oder hoher mechanischer Belastung können zusätzliche Kontrollen sinnvoll sein.

Warum ist ein festes Wartungsdatum sinnvoll?

Ein fest eingetragener Termin verhindert, dass fällige Arbeiten im Praxisalltag übersehen werden, erleichtert die Einsatzplanung und schafft einen eindeutigen Nachweis. Das Datum muss aus Herstellerangaben, Risiko, Nutzung und Umgebungsbedingungen abgeleitet und bei veränderter Belastung angepasst werden.

Muss eine Schweizer Praxis ein Gerätebuch führen?

Die MepV schreibt nicht pauschal für jedes Ultraschallgerät ein einheitlich benanntes «Gerätebuch» vor. Die Ergebnisse von Instandhaltung und Prüfungen müssen jedoch aufgezeichnet werden. Ein strukturiertes Gerätedossier erfüllt diesen Zweck praxisnah.

Was gehört zu einer täglichen Kontrolle?

Abhängig vom System können eine Sichtkontrolle von Gehäuse, Kabeln, Steckern und Sonden, die Prüfung auf Warnmeldungen sowie eine Plausibilitätskontrolle der Funktion dazugehören. Die Herstellerangaben und internen Arbeitsanweisungen bestimmen den konkreten Umfang.

Darf als Einmalprodukt gekennzeichnetes Zubehör erneut verwendet werden?

Nein. Gebrauchte Einmalprodukte dürfen nach Artikel 73 MepV nicht wiederaufbereitet und weiterverwendet werden. Die Produktkennzeichnung ist zu beachten.

Was ist bei einem möglichen schwerwiegenden Vorkommnis zu tun?

Die weitere Verwendung ist zu stoppen, das Produkt und relevante Informationen sind zu sichern und der interne Meldeweg ist auszulösen. Professionelle Anwender melden ein schwerwiegendes Vorkommnis entsprechend den Vorgaben an die Lieferantin oder den Lieferanten und an Swissmedic.

Gelten für eine Einzelpraxis dieselben Detailvorgaben wie für ein Spital?

Die grundlegenden Pflichten aus HMG und MepV gelten für professionelle Anwender. Einige organisatorische Vorgaben und Leitlinien richten sich ausdrücklich an Spitäler. Für Praxen sind zusätzlich die kantonale Zuständigkeit und die konkrete Einrichtungssituation zu berücksichtigen.

Zusammenfassung

Sicherer Ultraschallbetrieb entsteht durch eine geschlossene Kette: geeignete Beschaffung, bestimmungsgemässe Anwendung, risikogerechte Instandhaltung, wirksame Aufbereitung, vollständige Dokumentation und klares Handeln bei Auffälligkeiten. Die MepV überträgt der anwendenden Fachperson eine konkrete Verantwortung. Diese lässt sich im Alltag am besten mit eindeutig zugeordneten Zuständigkeiten, einem realistischen Instandhaltungsplan und einem gepflegten Gerätedossier erfüllen.

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Walter Sonocare Medizintechnik unterstützt Praxen und medizinische Einrichtungen bei technischer Bestandsaufnahme, Wartung, Reparatur und nachvollziehbarer Servicedokumentation. Der konkrete Leistungsumfang wird nach Hersteller, Modell und Einsatzsituation geprüft.

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Verwendete Schweizer Quellen

Quellen und Rechtsstand wurden am 1. August 2026 geprüft. Bei späteren Änderungen sind die jeweils aktuellen Fassungen massgebend.

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